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 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Promodoro Fashion GmbH

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.
  2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit Promodoro in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die mit Promodoro in Geschäftsbeziehung treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Da Promodoro keine Endverbraucher, also Verbraucher im Sinne des neuen geltenden Schuldrechtes beliefert, sind nachstehend gesonderte Verbraucherregelungen nicht getroffen. Die vorstehend genannten Beschreibungen der Verbraucher-, Unternehmer- und Kundeneigenschaft dienen insoweit ausschließlich der aufgrund des neuen Schuldrechtes gebotenen rechtlichen Unterscheidung zwischen den im Gesetz genannten Personengruppen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

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§ 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Die Angebote von Promodoro sind freibleibend. Annahmeerklärung, Bestellungen oder sonstige rechtsverbindliche Erklärungen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch Promodoro. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Bestätigung kann durch die Auslieferung der bestellten Ware ersetzt werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  3. Die Verkaufsangestellten von Promodoro sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.
  4. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischen Wege bestellt, wird der Vertragstext von Promodoro gespeichert. Der Kunde kann von diesen AGB auch auf der Homepage von Promodoro, über die auch die Bestellung erfolgt, unter dem Stichwort "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Kenntnis nehmen.

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§ 3 Preise
  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich Promodoro an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage nach deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Promodoro genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Lager einschließlich normaler Verpackung.
  3. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.

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§ 4 Liefer- und Leistungszeit
  1. Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist.
  2. Lieferverzögerungen und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung) hat Promodoro auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Lieferterminen nicht zu vertreten. Gleiches gilt, wenn diese Ereignisse bei den Lieferanten von Promodoro oder deren Unterlieferanten eintreten. Promodoro ist in diesem Falle berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Promodoro. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Promodoro zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
  4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Promodoro von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Promodoro verpflichtet sich jedoch, den Käufer vom Eintritt solcher Ereignisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Kenntnisnahme zu benachrichtigen.
  5. Wenn Promodoro die Nichteinhaltung verbindlich schriftlich bestätigter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, so hat der Käufer einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt begrenzt jedoch auf fünf Prozent des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verzug zumindest auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Promodoro beruht.
  6. Promodoro ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Promodoro setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden voraus.
  7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Promodoro berechtigt, Ersatz des ihr zustehenden Schadens zu verlangen.

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§ 5 Gefahrübergang und Leistungsort
  1. Ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Übersendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Käufer über.
  2. Ist der Käufer Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sache an den Käufer über.
  3. Der Übergabe steht es jeweils gleich, wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist.
  4. Falls der Versand ohne Verschulden von Promodoro unmöglich wird oder der Unternehmer einen verzögerten Versand wünscht, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Unternehmer über. Leistungsort ist Düsseldorf, auch im Falle der Rückgewähr aufgrund einvernehmlicher Aufhebung des Kaufvertrages oder aufgrund Rücktritts oder teilweisen Rücktritts vom Kaufvertrag, sofern die Berechtigung zum Rücktritt unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Die im Falle der Rücksendung anfallenden Transportkosten gehen zu Lasten des Unternehmers, es sei denn, Promodoro stimmt der Übernahme der Transportkosten vorher schriftlich zu.

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§ 6 Gewährleistung
  1. Ist der Käufer Unternehmer, so hat er die ihm gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängel, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware verändert, be- oder verarbeitet oder weiterveräußert werden soll. Wenn der Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, so sind die Gewährleistungsansprüche gegenüber Promodoro ausgeschlossen.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, so leistet Promodoro nach ihrer Wahl für die Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Promodoro haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware frei von immateriellen rechtlichen Ansprüchen Dritter (geistiges Eigentum ist) und/oder in sonstiger Weise das geistige Eigentum Dritter nicht verletzt, es sei denn, Promodoro fällt insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Design und Kennzeichnung der Ware einschließlich Markenrechten, Urheberrechten, registrierten Mustern, Drucken, Labels und Patenten Dritter, wobei diese Auflistung nicht abschließend ist.
  3. Ist der Käufer Verbraucher, so wird unter Berücksichtigung der ökonomischen Interessen von Promodoro zur Behebung eines Mangels der Ware folgende Vorgehensweise vereinbart: Bei Produkten mit einem Wert unter 500 Euro kann Promodoro nach eigener Wahl zunächst eine Ersatzlieferung veranlassen oder eine Nachbesserung binnen angemessener Frist durchführen. Übersteigt der Wert der Kaufsache 500 Euro, steht Promodoro binnen angemessener Frist zunächst ein Nachbesserungsversuch zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Ist der Käufer Unternehmer, so muss er erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft jedoch die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  6. Verbraucher müssen gegenüber Promodoro innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei Promodoro. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, so erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, so trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
  7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung des Rücktritts vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn Promodoro die Vertragsverletzung arglistig verschwiegen haben sollte.
  8. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde gegenüber Promodoro den Mangel nicht rechtzeitig gemäß § 6 Ziffer 5,6 angezeigt hat.
  9. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Promodoro nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  11. Bei allen Druckproduktionen ist eine Wiedergabe der gewünschten Farbtöne nur bedingt möglich und erfolgt annähernd. Etwaige Abweichungen von Farbvorgaben sind kein Mangel. Die Lieferung unserer Transferprodukte in allen Ausführungen erfolgt ohne die Zusage irgendwelcher Eigenschaften in Bezug auf Textilhaftung, Wascheigenschaften und Deckfähigkeit. Unsere Anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich in dem Verantwortungsbereich des Käufers.
  12. Die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte (ÖKOTEX etc) kann produktionsbedingt Schwankungen unterliegen und gilt nicht als Mangel.

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§ 7 Haftungsbeschränkungen
  1. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von Promodoro auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Promodoro. Gegenüber Unternehmern haftet Promodoro bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Promodoro Arglist zur Last fällt.

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§ 8 Lohnarbeit
  1. Der Besteller liefert die zu bearbeitende Materialien frei Haus an.
  2. Der Aufdruck von angelieferten Transfers auf unsere Produkte erfolgt ohne Übernahme einer Gewährleistung auf die Haltbarkeit oder Waschbeständigkeit. Druckstandangaben des Bestellers gelten als unverbindliche Vorgaben.
  3. Beschädigte Textilien durch vom Kunden angelieferte Transfers, werden in Rechnung gestellt.

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§ 9 Eigentumsvorbehalt
  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Promodoro das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Promodoro das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, Promodoro einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, etwaiger Beschädigung oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde Promodoro unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Beschädigung oder Vernichtung oder des Diebstahls der Ware tritt der Kunde etwaige Ersatzansprüche gegen Schädiger oder Versicherungen zur Sicherung der Forderungen von Promodoro an Promodoro ab. Promodoro nimmt die Abtretung an.
  5. Promodoro ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, die Ware unverzüglich auf seine Kosten zurückzusenden. Dies gilt insbesondere auch, wenn über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder der Kunde die eidesstattliche Versicherung abgibt oder Dritte im Wege der Pfändung Zugriff auf die Ware nehmen.
  6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt an Promodoro bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch eine Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Promodoro nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Promodoro behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

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§ 10 Zahlung
  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen von Promodoro innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzüge rein netto Kasse zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ein Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz zu verzinsen. Ein Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich Promodoro vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  2. Falls nicht durch schriftliche Individualvereinbarung anderes vereinbart ist, werden von Promodoro keinerlei Rückvergütungen jedweder Art geleistet.
  3. Promodoro ist berechtigt, trotz andersartiger Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Promodoro kann in diesem Falle Zahlungen des Käufers auch auf bereits entstandene Kosten und Zinsen aus demselben Geschäft oder vorangegangenen Geschäften verrechnen. Promodoro wird den Kunden von der Vornahme der Verrechnung jeweils informieren.
  4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Promodoro über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks, Wechseln, SEPA-Lastschrift-Mandaten oder Überweisungen gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn Scheck, Wechsel, SEPA-Lastschrift-Mandat oder Überweisung eingelöst ist und der Betrag unwiderruflich auf dem Konto von Promodoro gutgeschrieben ist. Die Frist für die Vorabankündigung bei SEPA-Lastschrift-Mandaten (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt.
  5. Wenn der Kunde und Promodoro die Zahlung durch Wechsel vereinbaren, so gehen Wechselkosten und Diskontspesen zu Lasten des Kunden.
  6. Wenn Promodoro Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist Promodoro auch im Falle vereinbarter Zahlungsziele berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn Scheck oder Wechsel des Käufers nicht eingelöst werden oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, die eidesstattliche Versicherung abgibt oder über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.
  7. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Rückbehaltung nur berechtigt, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn ein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

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§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Für diesen Vertag und für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Promodoro und dem Kunden, insbesondere wenn er Unternehmer und Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Düsseldorf vereinbart. Promodoro kann nach ihrer Wahl jedoch ihre Ansprüche auch bei dem zuständigen Gericht des Wohnortes oder Geschäftssitzes des Kunden geltend machen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder nichtige Regelung soll in diesem Falle durch eine solche Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem unwirksamen oder nichtigen Passus möglichst nahe kommt.

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